Die Statuten der Gesellschaft der Freunde der VUW

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Die Gesellschaft führt den Namen "Gesellschaft der Freunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien", hat ihren Sitz in Wien und ist gemeinnützig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Republik Österreich.

2. Zweck

1) Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt gemeinnützige Bestrebungen.

2) Der Verein bezweckt die Unterstützung der Veterinärmedizinischen Universität Wien bei Ihren vielfältigen Aufgaben gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag in Forschung, Lehre und Wissenschaft und die Herstellung der notwendigen Beziehungen der Wissenschaft zur Gesellschaft und Wirtschaft. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke.

3) Die Aufgabe des Vereins ist insbesondere die Unterstützung der Veterinärmedizinischen Universität Wien in ihrer Aufgabe, die veterinärmedizinischen Wissenschaften und den Kontakt zu den Absolventinnen und Absolventen der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu pflegen und zu entwickeln, sowie die Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches zwischen Vertretern der Wissenschaft und der Praxis auf allen an der Veterinärmedizinischen Universität Wien vertretenen Gebieten der Wissenschaft. Dies geschieht durch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Studierende und Graduierte der Veterinärmedizinischen Universität Wien, ferner durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren und fachlichen Vorträgen, die der Fort- und Weiterbildung dienen, Exkursionen und Praktika, sowie die Herausgabe der damit und mit der Lehre zusammenhängenden Publikationen und die Führung von Dokumentationen in Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sie unterstützt auch die Öffentlichkeitsarbeit der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Weiters führt sie einschlägige wissenschaftliche Aktivitäten durch. Ihre Tätigkeit kann im Zusammenwirken mit einschlägigen nationalen und Internationalen Einrichtungen erfolgen.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung

Die Gesellschaft schöpft die finanziellen Mittel zur Erreichung ihres Zweckes aus:
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) Zuwendungen Dritter
c) den Erträgnissen von Veranstaltungen
d) den Zinsen des Gesellschaftsvermögens
e) Spenden

Die Verwendung der Mittel der Gesellschaft genehmigt das Präsidium. Eine Inanspruchnahme des Gesellschaftsvermögens für Betriebszwecke der Universität ist nur in besonders dringenden Fällen und im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Gesellschaft statthaft.

4. Arten der Mitgliedschaften

Die Mitglieder der Gesellschaft sind:
1) ordentliche Mitglieder (handlungsfähige, unbescholtene physische oder juristische Personen)
2) Ehrenmitglieder (Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben)
3) fördernde Mitglieder (Sponsoren)

ad 1) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen (Einzelmitglieder), die einen von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag leisten, oder juristische Personen, die sich zur Zahlung eines im Einvernehmen mit dem Präsidium festgesetzten Jahresbeitrages verpflichten.

ad 2) Ehrenmitglieder sind Personen, die die Zwecke der Gesellschaft in ganz besonderer Weise fördern. Sie werden über Vorschlag des Präsidiums der Gesellschaft in der Generalversammlung gewählt. Eine Verpflichtung zu einer finanziellen Betragsleistung besteht für sie nicht.

ad 3) Sponsoren sind fördernde Mitglieder, die sich zu einer von der Generalversammlung festgelegten jährlichen Beitragszahlung verpflichtet haben.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch das Präsidium - sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Mitglieder, die den Vereinszweck nach Ansicht des Kuratoriums schädigen, können durch das Kuratorium ausgeschlossen werden.
Mitglieder haben das Recht auf Sitz und Stimme in der Generalversammlung, das aktive und passive Wahlrecht und die Verpflichtung zur fristgerechten Leistung der Mitgliedsbeiträge (ausgenommen Ehrenmitglieder).
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner endet mit dem 31. Dezember des darauffolgenden Jahres.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur per 31. Dezember - zu Ende eines Geschäftsjahres - erfolgen kann
b) durch Ausschluss
c) durch Streichung, wenn das Mitglied länger als ein (1) Jahr mit der Leistung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand geblieben ist (nach schriftlicher Mahnung).

5. Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind das Präsidium, das Kuratorium, die Generalversammlung, die Revision und das Schiedsgericht.

6. Präsidium

Dem Präsidium gehören der Präsident und zwei Vizepräsidenten an; in Angelegenheiten eines Arbeitskreises zusätzlich dessen Vorsitzender. Dem Präsidenten obliegen Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft, Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und Vorschläge für die Wahl von Ehrenmitgliedern. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Der Präsident wird alle 4 Jahre durch die Generalversammlung gewählt. Der erste Vizepräsident ist der jeweilige Rektor, der zweite der jeweilige Vizerektor für Forschung. Dem Präsidenten, und in dessen Stellvertretung einem Vizepräsidenten, obliegt die Vertretung der Gesellschaft nach außen, die Führung der Gesellschaftsgeschäfte, die Ausfertigung, Bekanntmachung und Vollziehung der Gesellschaftsbeschlüsse und der Vorsitz bei den Sitzungen des Kuratoriums sowie in der Generalversammlung. Zur Fertigung rechtsverbindlicher und die Gesellschaft verpflichtender Urkunden ist die Gegenzeichnung eines Vizepräsidenten erforderlich. Für die Finanzgebarung muss zusätzlich zum Kassier noch ein Mitglied des Präsidiums gegenzeichnen.

Dem Präsidium gehören der Präsident und zwei Vizepräsidenten an; in Angelegenheiten eines Arbeitskreises zusätzlich dessen Vorsitzender. Dem Präsidenten obliegen Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft, Entscheidung', 'Das Kuratorium besteht mindestens aus 20 Mitgliedern, und zwar:
a) den Mitgliedern des Präsidiums
b) den Vorsitzenden der Arbeitskreise
c) dem Vertreter der österreichischen Tierärztekammer
d) den gewählten Kuratoren Die Kuratoren werden alle 2 Jahre durch die Generalversammlung gewählt.

Dem Kuratorium obliegen Beschlussfassung über die Tagesordnung der Generalversammlung, Annahme des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages, Verleihung der Josef-Bayer-Medaille und des Armin Tschermak von Seysenegg-Preises, Beschlussfassung über sonstige der Generalversammlung zu unterbreitende Anträge sowie Ausschluss von Mitgliedern. Das Kuratorium wird mindestens einmal jährlich durch den Präsidenten einberufen und ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist das Kuratorium nach einer Vertagung um 30 Minuten in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst.

7. Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung hat vom Präsidenten 14 Tage vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung zu erfolgen. Der Generalversammlung obliegen Wahl des Präsidenten, der Arbeitskreisvorsitzenden, der Kuratoren und zweier Revisoren (alle zwei Jahre) zur Prüfung des Rechnungsabschlusses, sowie die Einrichtung von Arbeitskreisen, Beschlussfassung über Anträge des Kuratoriums, über Satzungsänderungen, über Anträge der Mitglieder und über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Einzelmitglieder. Außerordentliche Generalversammlungen finden auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gesellschaft oder auf Einberufung durch den Präsidenten statt. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung müssen wenigstens acht Tage vor der Generalversammlung dem Präsidium vorgelegt werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Generalversammlung nach einer Vertagung um 30 Minuten in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse werden - ausgenommen Satzungsänderungen - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


8. Arbeitskreise

Zur Betreuung bestimmter Förderungsbereiche können über Beschluss der Generalversammlung Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Vorsitzenden werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie berichten einmal Jährlich bei der Generalversammlung der Gesellschaft über die Tätigkeit des Arbeitskreises. Mitglieder des Arbeitskreises sind zugleich Mitglieder der Gesellschaft. Der jährliche Mitgliedsbeitrag muss mindestens so hoch sein wie bei der Gesellschaft; die Höhe wird vom Vorsitzenden des Arbeitskreises festgelegt.

9. Schiedsgericht

Alle aus den Gesellschaftsverhältnissen entstanden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Hierzu wählt jeder der streitenden Teile aus den Mitgliedern der Gesellschaft einen Schiedsrichter und diese wählen dann einen Obmann (aus den Mitgliedern der Gesellschaft); können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht einigen, so wird dieser vom Präsidenten oder ersten Vizepräsidenten ernannt. Im Falle, dass der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten selbst Streitparteien sind, wählen die Schiedsrichter einen Obmann des Schiedsgerichtes aus den Gesellschaftsmitgliedern. Wird eine Einigung nicht erzielt, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlussfähig.

10. Auflösung der Gesellschaft

Zur freiwilligen Auflösung der Gesellschaft ist ein mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Anwesenden gefasster Beschluss einer eigens für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung der Mitglieder erforderlich. Bei freiwilliger Auflösung der Gesellschaft sowie bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen einem Verein oder einer Organisation zuzuführen, der oder die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt wie dieser Verein. Darüber entschließt die Generalversammlung.

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